Die hier aufgeführte Satzung wurde am 28.03.2026 neu gefasst / geändert.
Die Eintragung ins Register erfolgte im August 2026.
Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen, Blatt 3181
Die Satzung und Beitragsordnung des CIV NRW e.V. können Sie auch als PDF-Datei herunterladen.
Satzung des CIV NRW vom 28.03.2026 >>>
Beitragsordnung des CIV NRW ab 01.01.2026 >>>
Geschäftsordnung des Vorstandes Stand Septemberr 2022 >>>
Abteilungsordnung des CIV NRW vom Oktober 2020 >>>
Diese Daten liegen im PDF- Format vor. Sie benötigen den Adobe- Reader oder ein vergleichbares Programm zum Anzeigen der Datei.
Die Satzung des CIV NRW
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verband führt den Namen
„Cochlea Implantat Verband Nordrhein-Westfalen e.V.“
Abgekürzt: CIV NRW.
2) Der Verband hat seinen Sitz in Hagen.
Der Vorstand kann beschließen, dass die Geschäftsstelle des Vereins an einem anderen Ort innerhalb Nordrhein-Westfalens geführt wird.
3) Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hagen eingetragen.
4) Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
5) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
- 2 Gliederung
1) Der Verband wirkt als Regionalverband innerhalb des Bundesverbandes der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft e.V. (DCIG) mit und erkennt deren Satzung an.
2) Der Verband ist berechtigt zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Zwecke Untergliederungen zu bilden.
3) Über die Einrichtung, Veränderung oder Auflösung solcher Untergliederungen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Dabei sind Name, Aufgabenbereiche sowie eine etwaige Geschäftsordnung der Untergliederung festzulegen.
4) Die Untergliederungen sind organisatorisch an den Verband gebunden und unterliegen dessen Satzung sowie den Beschlüssen der Verbandsorgane. Sie besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit und handeln im Rahmen der ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
5) Selbsthilfegruppen können sich dem Verband anschließen und werden von diesem betreut.
6) Weitere Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
7) Der Verband kann anderen Verbänden beitreten, soweit es der Verfolgung der Vereinszwecke dienlich ist. Die Satzungen und Ordnungen der anderen Verbände werden anerkannt. Über den Eintritt in und den Austritt aus Verbänden entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- 3 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1) Zweck des Verbandes ist insbesondere:
a. die Förderung von Menschen mit Hörschädigungen (Hörbeeinträchtigung), insbesondere solcher, die mit einem Cochlea-Implantat (CI) oder vergleichbaren Hilfsmitteln versorgt sind oder
versorgt werden sollen.
b. die Förderung von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien gemäß den Vorgaben des SGB VIII, insbesondere durch selbsthilfeorientierte Jugendarbeit und Beratung zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz.
2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch folgende Aufgaben:
a. die direkte zweckgebundene Unterstützung von Kindern und Jugendlichen durch die Durchführung eigener Projekte mit dem Ziel, Kindern und Jugendlichen Selbstbewusstsein, soziale Verantwortung und Teilhabe an der Gesellschaft zu vermitteln.
b. die Einrichtung, Förderung, Unterhaltung und Betreibung von Einrichtungen zur prä- und postoperativen Betreuung sowie Rehabilitation gehörloser, hochgradig schwerhöriger und ertaubter Kinder und Erwachsener.
c. Durchführung von Informationsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärungsmaßnahmen für Betroffene, Bezugspersonen und Multiplikatoren.
d. Bereitstellung von Informationen über Diagnostik-, Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten.
e. Persönliche Betreuung von Betroffenen, um sozialer Isolation vorzubeugen.
f. Einflussnahme auf Öffentlichkeit und politische Gremien im Sinne des Vereinszwecks, u. a. durch Verbreitung von Druckschriften, Veranstaltungen, Versammlungen und Nutzung von Medien.
g. Maßnahmen gegen Diskriminierung und soziale Ausgrenzung von Menschen mit Hörschädigungen, insbesondere von CI-Versorgten.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) sowie den Gemeinnützigkeitsstatus gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person und
juristische Person werden, welches die satzungsgemäßen Ziele des Verbandes unterstützt.
2) Für beschränkt Geschäftsfähige (insbesondere Minderjährige) ist der Aufnahmeantrag von einem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Diese gilt gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten für das beschränkt geschäftsfähige Mitglied. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen, längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die beschränkte Geschäftsfähigkeit entfällt.
3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Verbandes. Der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder per E-Mail gestellt werden.
4) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand des Verbandes nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
5) Auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes oder der Mitgliederversammlung kann einer Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden, die sich um den Zweck des Verbandes besonders verdient gemacht hat. Sie beginnt mit der Annahme dieses Angebotes durch die geehrte Person. Im Übrigen hat sie die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist.
- 5 Mitgliedsbeitrag
1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag an den Verband zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Verbandes festgesetzt wird. (Beitragsordnung)
2) Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
- 6 Ende der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen oder der Liquidation einer juristischen Person, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verband.
2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des Verbandes erklärt werden, wenn
a. der Vorstand mit 2/3-Mehrheit festgestellt hat, dass die weitere Mitgliedschaft dem Ansehen oder dem Interesse des Verbandes schaden würde.
b. ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diese Maßnahme zuvor angekündigt worden ist.
Der Ausschluss hat das sofortige Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge. Vorher ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben bekanntzugeben.
4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Verbandes auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
- 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Informationsveranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, seine Einrichtungen und seine Beratung zu nutzen und zu besuchen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
4) Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung. Alle natürlichen (Ehren-)Mitglieder haben Stimmrecht. Juristische (Ehren-)Mitglieder und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- 8 Organe des Verbandes
1) Die Organe des Verbandes sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
2) Der Verband kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung weitere Organe schaffen.
- 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Verbandes.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn
a. das Vereinsinteresse dies erfordert oder
b. ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks schriftlich oder elektronisch verlangt.
Absatz 5 gilt entsprechend, jedoch kann in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit die Frist durch einstimmigen Vorstandsbeschluss auf zwei Wochen verkürzt werden.
4) Die Mitgliederversammlung erfolgt vorrangig als Präsenzveranstaltung, kann aber auch virtuell durchgeführt werden.
5) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform (Brief, E-Mail, SMS, Fax, Veröffentlichung auf der Homepage etc.) einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Der Versammlungstag ist nicht mitzuzählen.
6) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis zwei Wochen vor dem Termin beim Vorstand in Textform einzureichen.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Nur teilnehmende Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Stimmenrechtsübertragung ist nur in dringenden Fällen möglich. Diese muss schriftlich beim Vorstand angezeigt werden.
8) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes
b. Wahl der Kassenprüfer/innen und der Ersatzkassenprüfer/in
c. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
d. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
e. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages (Beitragsordnung)
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
g. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
h. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
i. Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
2) Der Vorstand darf einstimmig technische Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Verbandes oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um redaktionelle Satzungsänderungen handelt, die dem Satzungsverständnis dienen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
- 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
2) Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.
3) Erfolgt die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung, kann die
Beschlussfassung und die Wahl auch virtuell per Video-, Audiokonferenz, Messenger Diensten, SMS, E-Mail oder anderen digitalen Wegen als auch im Umlaufverfahren erfolgen.
- 12 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der
a. 1. Vorsitzende/n
b. Stellvertretenden Vorsitzende/n
c. Schatzmeister/in
d. Schriftführer/in
3) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich i.S.d. § 26 BGB. Je zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Einzelvollmachten können für das laufende Tagesgeschäft erteilt werden (z. B. für Kontoverfügungen, Einkäufe und Auftragserteilungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €). Näheres regelt die „Geschäftsordnung Vorstand“.
Der Vorstand kann um bis zu 4 weitere Mitglieder (Beisitzer*innen) ergänzt werden.
4) Der erweiterte Vorstand besteht aus den gewählten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, den Beisitzern/Beisitzerinnen sowie aus weiteren Vereinsmitgliedern (Beirat), die vom geschäftsführenden Vorstand für eine Amtszeit von 3 Jahren in den erweiterten Vorstand berufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der erweiterte Vorstand nimmt ausschließlich die ihm vom geschäftsführenden Vorstand übertragenen Aufgaben wahr. Der Beirat hat beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und besitzt kein Stimmrecht bei Vorstandsbeschlüssen.
5) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und kann sich nur aus natürlichen Personen, die ordentliches Mitglied sind konstituieren.
6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder bestehen Eng-pässe, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, weitere Personen als Mitglieder des Vorstandes bis zum Ablauf der Amtsperiode zu kooptieren.
7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Beisitzer/Beisitzerinnen werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines jeweiligen Nachfolgers im Amt. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Vertretung und die Geschäftsführung des Verbandes.
8) Bezüglich der Erstattungen notwendiger Aufwendungen wird festgelegt, dass jedes aktive Mitglied (der Vorstand und Personen, die im Auftrag des Vorstandes für den Verband tätig sind) des CIV NRW die Pflicht zu unbezahlter Tätigkeit i.S.d. § 662 BGB und den gleichen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen (Auslagen, Reisekosten) i.S.d § 670 BGB hat.
9) Erlauben es die Finanzen des Verbandes, kann den Vorstandsmitgliedern die gesetzlich erlaubte Ehrenamtspauschale zugestanden werden.
10) Der geschäftsführende Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und diese, wenn es die finanziellen Mittel des Verbandes zulassen, mit hauptamtlichen Mitarbeitern besetzen.
11) Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über personelle Angelegenheiten des Vereins und kann bei Bedarf eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
12) Die Vorstandssitzungen können präsent, virtuell per Video- oder Audiokonferenz oder auf anderen digitalen Wegen abgehalten und Beschlussfassungen getroffen werden. Nach Möglichkeit sollte einmal im Jahr eine Sitzung in Präsenzform abgehalten werden.
13) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- 13 Hauptamtliche Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung erledigt i.S.v. § 30 Absatz 1 BGB die laufenden Ge-schäfte des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Grundsätze und der Beschlüsse des Vorstandes, insbesondere
a. die Arbeitsgeberfunktion des Vereins gegenüber Vereinsangestellten.
b. der Abschluss von Verträgen mit Dritten im Rahmen des Vereinszwecks.
c. die Durchführung solcher Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung, deren Erledigung ausdrücklich der Geschäftsführung übertragen werden.
d. das Erstellen von Spendenbescheinigungen.
e. die Verwaltung der Vereinsmittel und Bankkonten.
2) Ferner obliegt der Geschäftsführung die Wahrnehmung sämtlicher Geschäfte des Vereins, die anderen Organen nicht zugewiesen sind; insbesondere soll die Geschäftsführung
a. stets ansprechbar für die Mitglieder und Förderer ihrer Interessen sein.
b. die Beantwortung aller Anfragen an den Verein besorgen.
- 14 Kassenprüfer/innen
1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen und einen Ersatzkassenprüfer/in.
Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen beträgt drei Jahre.
2) Die Kassenprüfer/innen führen mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Rechnungswesens des Verbandes durch. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung.
3) Sollten sowohl der/die Kassenprüfer/innen als auch der/die Ersatzkassenprüfer/in ausfallen, kann der Vorstand die Kassenprüfung anderweitig organisieren.
- 15 Haftungsbeschränkung
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitgliedern bei der Ausübung von Verbandstätigkeiten, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Verbandes oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbandes abgedeckt sind.
- 16 Datenschutzbestimmungen
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
3) Mitglieder können jederzeit die in der DS-GVO aufgeführten Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.) wahrnehmen.
- 17 Verbandsordnungen
1) Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen (z. B. Geschäftsordnung, Nutzungsordnungen, Teilnahmebestimmungen usw.).
2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
- 18 Auflösung des Verbandes
1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2) Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine weitere Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
3) Die Auflösung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
4) Sollte die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmen, werden der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in die Liquidation betreiben.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes zu gleichen Teilen an die Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e.V. und den Deutschen Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Sollten diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das vorhandene Vermögen auf eine andere steuerbegünstige Körperschaft zu übertragen, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (lautsprachlich orientierte Hörgeschädigte) zu verwenden hat.
- 19 Wirksamkeit
Der Verein wurde am 01.04.2000 gegründet. Die vorstehende Satzung wurde am 28.03.2026 durch die Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
Hagen / Iserlohn, den 28.03.2026
Marion Hölterhoff, Vorsitzende
Peter Hölterhoff, Schriftführer
